Satzung für den Zweckverband Natura Ill-Theel

Präambel

Aufgrund der §§ 2, 5 und 6 des Gesetzes über die kom­munale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. No­vember 2007 (Amtsbl. S. 2393), in Verbindung mit §§ 10 und 12 des Kommunalselbstverwaltungsge­setzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215) wird gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Illrenaturierung" vom 2. Juli 2012, des Gemeinderates Eppelborn vom 27. Januar 2011 und 11. Oktober 2012, des Gemeinderates Illingen vom 24. Februar 2011 und 26. Juli 2012, des Gemein­derates Marpingen vom 16. Februar 2011 und 8. Sep­tember 2012, des Gemeinderates Merchweiler vom 14. April 2011 und 30. August 2012, dem Beitrittsbe­schluss des Stadtrates Lebach vom 24. Februar 2011 und dem Beschluss vom 30. August 2012, dem Bei­trittsbeschluss des Gemeinderates Tholey vom 26. Ja­nuar 2011 und dem Beschluss vom 5. September 2012 sowie dem Beschluss der Naturlandstiftung Saar vom 17. Juli 2012 die Verbandssatzung des Zweckverbandes Illrenaturierung - unter Umbenennung in "Zweckverband Natura Ill-Theel" - wie folgt neu gefasst:

§ 1 Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder des Zweckverbandes sind die Gemeinden Eppelborn, Illingen, Marpingen, Merchweiler, Tholey, die Stadt Lebach und die Naturlandstiftung Saar.

§ 2 Aufgaben

(1) Aufgaben des Zweckverbandes sind:Pflege, Erhalt und Entwicklung des Projektkerngebietes des "Gewässerrandstreifenprogramms Ill" gemäß Pflege- und Entwicklungsplan sowie damit in Verbindung stehende Artenschutzprojekte.

  1. Maßnahmen der Dauerbeobachtung, wissenschaftlichen Begleituntersuchungen, Effizienzkontrollen und Information.
  2. Maßnahmen der Regionalentwicklung zur Nutzung und Umsetzung von gemeindeübergreifenden Förderprogrammen, -projekten und Konzepten in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz, umweltverträglicher und nachhaltiger Tourismus sowie Marketing im und für das Projektgebiet.
  3. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gemäß § 56 Saarländisches Wassergesetz sowie Kontrolltätigkeiten an wasserwirtschaftlichen Anlagen im Auftrag und in Zuständigkeit der verbandsangehörigen Kommunen.

(2) Die für die Entwicklung erforderlichen Bauleitpläne werden unter Beachtung des Gewässerrandstreifenprogrammes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie ggf. der EG- Wasserrahmenrichtlinie in Zusammenarbeit mit dem Zweckverband in Planungshoheit der verbandsangehörigen Kommunen erstellt und erforderlichenfalls geändert.

(3) Der Zweckverband ist berechtigt, auch in über das Verbandsgebiet hinausreichenden Grenzbereichen in Abstimmung mit den betroffenen Gemeinden Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit den Zielen gemäß Absatz 1 Ziffern 3 und 4 stehen, auszuüben.

§ 3 Rechtsform, Name und Sitz

Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er führt künftig den Namen "Zweckverband Natura Ill-Theel". Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Gemeinden Eppelborn, Illingen, Marpingen, Merchweiler und Tholey sowie der Stadt Lebach. Sitz des Verbandes ist jeweils am Amtssitz des Verbandsvorstehers.

§ 4 Organe

Die Organe des Zweckverbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Verbandsausschuss,
  3. der Verbandsvorsteher.

§ 5 Mitglieder der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus 27 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

  1. dem Verbandsvorsteher als Vorsitzenden,
  2. den jeweiligen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und
  3. den von den Verbandsmitgliedern zusätzlich

 gewählten Vertretern.

Das Stimmrecht der Mitgliedsgemeinden nach Absatz 2 Satz 1 entspricht dem Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Gesamtlänge der zu betreuenden Gewässer. Pro angefangene 10 km zu betreuende Gewässer wird ein Stimmrecht vergeben.

 (2) In der Verbandsversammlung sind gemäß Absatz 1 mit Stimmrecht

  • die Gemeinde Eppelborn mit ihrem Bürgermeister und 4 weiteren Personen,
  • die Gemeinde Illingen mit ihrem Bürgermeister und 4 weiteren Personen,
  • die Gemeinde Marpingen mit ihrem Bürgermeister und 5 weiteren Personen,
  • die Gemeinde Merchweiler mit ihrem Bürgermeister
  • die Gemeinde Tholey mit ihrem Bürgermeister und 1 weiteren Person
  • die Stadt Lebach mit ihrem Bürgermeister und 4 weiteren Personen

vertreten.
Die Naturlandstiftung Saar erhält 1 Sitz und die Gemeinde Merchweiler zusätzlich 2 Sitze.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden wie folgt vertreten:

  1. die Bürgermeister durch ihre gesetzlichen Vertreter,
  2. die weiteren Verbandsversammlungsmitglieder durch gewählte Vertreter.

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen, soweit sie nicht dem Verbandsausschuss oder dem Verbandsvorsteher übertragen sind. Der ausschließlichen Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen insbesondere:

  1. Aufnahme von neuen Mitgliedern sowie Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
  2. Erlass, Änderung, Ergänzung und Aufhebung der Verbandssatzung,
  3. Änderung oder Übernahme neuer Aufgaben des Verbandes,
  4. Übertragung weiterer Aufgaben an den Verbandsvorsteher oder den Verbandsausschuss,
  5. Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters,
  6. Feststellung des Wirtschaftsplanes mit den erforderlichen Anlagen,
  7. Bestellung des Abschlussprüfers, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Verbandsvorstehers,
  8. Festsetzung von Verbandsumlagen,
  9. Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen, sofern die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,
  10. Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Aufträgen, sofern die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,
  11. Abschluss von allen Miet- und Pachtverträgen sowie Festsetzung von Entschädigungszahlungen für entgangene Nutzung im Sinne der Zielsetzungen des Verbandes, soweit sie nicht die Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen und die in § 10 Abs. 2 Nr. 3 festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,
  12. Zustimmung zur Leistung erheblicher über- und außerplanmäßiger Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
  13. Aufnahme von Krediten für Investitionen,
  14. Abschluss von Vergleichen und Verzicht auf Ansprüche, soweit es sich nicht um Vorgänge der laufenden Verwaltung handelt,
  15. Einstellung und Entlassung sowie Höhergruppierung von Zweckverbandsbediensteten,
  16. Festsetzung von allgemeinen Richtlinien für Vergütungen,
  17. Erlass einer Geschäftsordnung,
  18. Abwicklung des Verbandes im Falle der Auflösung.

§ 7 Zweckverbandsbedienstete

Der Zweckverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einstellen (§ 14 KGG).

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen, zu denen vom Verbandsvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 8 Tage. In dringenden Fällen kann die Frist auf 3 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit bei Sitzungen mit verkürzter Ladungsfrist ist zu Beginn vom Verbandsvorsteher zu begründen. Die Verbandsversammlung entscheidet endgültig.

(2) Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung oder ein Mitglied des Verbandsausschusses dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(3) Die Verbandsversammlung tagt in der Regel öffentlich. Im Übrigen findet § 40 Kommunalselbstverwaltungsgesetz Anwendung. Auf Beschluss können Sachverständige hinzugezogen werden. Der Verbandsvorsteher kann die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verbandsmitglieder an den Sitzungen zulassen.

(4) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Verbandsvorsteher und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind den Verbandsversammlungsmitgliedern zuzuleiten.

§ 9 Der Verbandsausschuss

 (1) Der Verbandsausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. dem Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde als Verbandsvorsteher,
  2. den Bürgermeistern der anderen Mitgliedsgemeinden,
  3. dem Mitglied der Naturlandstiftung Saar.

 (2) Die Mitglieder des Verbandsausschusses werden wie folgt vertreten:

  1. der Verbandsvorsteher durch den stellvertretenden Verbandsvorsteher,
  2. die Bürgermeister durch ihre gesetzlichen Vertreter,
  3. das Mitglied der Naturlandstiftung Saar durch seinen Vertreter in der Verbandsversammlung.

 (3) Im Falle der Vertretung durch den stellvertretenden Verbandsvorsteher wird der Sitz im Verbandsausschuss durch den gesetzlichen Vertreter des betreffenden Bürgermeisters wahrgenommen.

§ 10 Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor und überwacht deren Ausführung. Er berät insbesondere den Wirtschaftsplan und bereitet den Jahresabschluss vor. Zudem empfiehlt der Verbandsausschuss die Bestellung des Abschlussprüfers.

(2) Der Verbandsausschuss entscheidet in folgenden Angelegenheiten:

  1. Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen bis zum Betrag von 50.000,00 Euro,
  2. Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Aufträgen bis zum Betrag von 75.000,00 Euro,
  3. Abschluss von allen Miet- und Pachtverträgen sowie Festsetzung von Entschädigungszahlungen für entgangene Nutzung im Sinne der Aufgaben des Verbandes, soweit sie nicht die Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen und den Betrag von 25.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

(3) Weitere Aufgaben können durch Satzungsänderung dem Verbandsausschuss durch die Verbandsversammlung dann übertragen werden, wenn dadurch ein wirtschaftlicherer Verwaltungsablauf erzielt werden kann.

§ 11 Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) Der Verbandsausschuss beschließt in Sitzungen, zu denen vom Verbandsvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 3 Tage. In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Ausschussmitglieder auf 1 Tag verkürzt werden. Die verkürzte Ladungsfrist ist vom Verbandsvorsteher zu begründen und per Beschluss in gleicher Sitzung zu bestätigen.

(2) Der Verbandsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens ein Mitglied dies schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(3) Der Verbandsausschuss tagt in der Regel nicht öffentlich. Auf Beschluss können Sachverständige hinzugezogen werden. Der Verbandsvorsteher kann die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verbandsmitglieder an den Sitzungen zulassen.

(4) Für die Sitzungsniederschrift gelten die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung sinngemäß.

§ 12 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit

(1) Die Verbandsversammlung und der Verbandsausschuss sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Verhinderung des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters finden die Vorschriften des § 42 Abs. 2 KSVG sinngemäß Anwendung.

(2) Ist die zur Beschlussfähigkeit notwendige Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist die zur Beratung derselben Gegenstände mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufene Verbandsversammlung beschlussfähig, sofern an stimmberechtigten Mitgliedern zumindest 1/5 der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist. Bei der Einladung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Die 2. Sitzung soll innerhalb von 4 Wochen nach der 1. Sitzung einberufen werden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verbandsvorstehers. Beschlüsse über die Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(4) Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

Auf Antrag von mehr als einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist in der Verbandsversammlung namentlich oder geheim abzustimmen. Wahlen werden durch geheime Abstimmung vorgenommen. Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit eine Weisung vorliegt. § 46 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz gilt entsprechend.

§ 13 a Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleibt unberührt.

§ 13 Aufgaben und Wahl des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Zweckverbandes. Er leitet die Verwaltung, bereitet die Beschlüsse vor und führt sie aus. Er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist für die Führung der Kassengeschäfte verantwortlich. Die Geschäftsführung soll für die Verbandsmitglieder so kostengünstig wie möglich erfolgen.

(2) Dem Verbandsvorsteher obliegt die Erfüllung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben befugt, Verbindlichkeiten in folgenden Angelegenheiten einzugehen:

  1. Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro.
  2. Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Aufträgen bis zum Betrag von 25.000,00 Euro.
  3. Abschluss von allen Miet- und Pachtverträgen sowie Festsetzung von Entschädigungszahlungen für entgangene Nutzung im Sinne der Zielsetzungen des Verbandes, soweit sie nicht die Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen und den Betrag von 12.500,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

(3) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus den Reihen der in der Verbandsversammlung vertretenen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vor Beendigung der Amtszeit scheidet der Verbandsvorsteher aus dem Amt, wenn er nicht mehr stimmberechtigtes Mitglied der Versammlung ist.

§ 14 Stellvertreter des Verbandsvorstehers

Für den Verbandsvorsteher wird ein Stellvertreter gewählt, der nicht aus der Gemeinde kommt, die den Vorsteher stellt. Die Vorschriften über die Wahl des Verbandsvorstehers gelten entsprechend (§ 13 Abs. 3).

§ 15 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes erfolgen unter vollständiger Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (11. Teil der Eigenbetriebsverordnung).  

(2) Die Aufgaben des Werksausschusses werden vom Verbandsausschuss wahrgenommen.  

(3) Der Verbandsvorsteher stellt den Wirtschaftsplan des Zweckverbandes auf und leitet ihn dem Verbandsausschuss zur Vorberatung und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung zu.

§ 16 Umlagen  

(1) Der Zweckverband erhebt zur Deckung des Finanzierungsbedarfes von seinen Mitgliedern Umlagen. Die Naturlandstiftung Saar wird von einer Umlage befreit.  

(2) Die Umlage zum Ausgleich des Erfolgsplans wird entsprechend der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder in der Verbandsversammlung erhoben. Die Aufgabenschwerpunkte gern. § 2 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 werden von den Verbandskommunen Eppelborn, Illingen, Marpingen und Merchweiler entsprechend ihren Stimmanteilen anteilig getragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.  

(3) Für die Dauer der Förderung von Maßnahmen berechnet sich die Umlage zur Deckung des Eigenanteils des Zweckverbandes für die investiven und alle förderungsfähigen Ausgaben nach den in den einzelnen Mitgliedsgemeinden tatsächlich verwandten Beträgen. Erstreckt sich eine Maßnahme über die Gemeindegrenzen hinaus, so sind zur Ermittlung der Kosten an den Gemeindegrenzen Abrechnungsabschnitte vorzunehmen. Die Abrechnung soll jährlich erfolgen.  

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 finden auch für die Zeit nach der Förderung entsprechende Anwendung. Die Verbandsversammlung kann in diesem Falle auch andere Umlageformen beschließen.  

(5) Die Umlagepflicht beginnt mit dem Jahr des Beitritts zum Zweckverband. Der Zweckverband kann auf die Umlagen Vorschüsse erheben. Die jeweilige Höhe wird vom Verbandsausschuss nach Bedarf und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 festgelegt.  

(6) Die Naturlandstiftung Saar ist von den Regelungen des § 18 Abs. 1 bis 5 dieser Satzung ausgenommen, da sie ihre Leistungen dem Zweckverband kostenlos zur Verfügung stellt. § 17 Öffentliche Bekanntmachung   Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den einzelnen Mitgliedsgemeinden jeweils nach der dort gültigen Satzung über die Form der Öffentlichen Bekanntmachung.

§ 18 Ausscheiden und Ausschluss von Verbandsmitgliedern  

(1) Ein Verbandsmitglied kann zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres ausscheiden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.  

(2) Voraussetzung für das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes ist die vorherige Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Zweckverband. Das ausgeschiedene Verbandsmitglied haftet für die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verbindlichkeiten weiter.  

(3) Ein Verbandsmitglied kann ausgeschlossen werden:  

  1. wenn es seine satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht erfüllt,  
  2. wenn es den Zweckverband schuldhaft schädigt oder grob gegen Verbandsinteressen verstößt,  
  3. wenn es länger als 6 Monate mit seinen Zahlungsverpflichtungen dem Zweckverband gegenüber im Rückstand ist.  

(4) Dem auszuschließenden Verbandsmitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Verbandsversammlung zu den Ausschlussgründen zu äußern.  

(5) Der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung dem ausgeschlossenen Verbandsmitglied zuzustellen. Vom Zeitpunkt der Zustellung können die Vertreter des ausgeschlossenen Verbandsmitgliedes weder an der Verbandsversammlung teilnehmen noch sonstige Funktionen innerhalb des Zweckverbandes ausüben.

§ 19 Auflösung des Zweckverbandes  

Bei Auflösung des Zweckverbandes erfolgt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Verhältnis der   Umlage zum Erfolgsplan mit der Maßgabe, dass das von den Mitgliedern in den Zweckverband eingebrachte Grundvermögen in gleicher Höhe an die jeweilige Mitgliedsgemeinde zurückfließt bzw. das in deren Gebiet erworbene Vermögen an diese übertragen wird. Gleiches gilt für vom Zweckverband erworbene Rechte.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Illrenaturierung vom 24. November 2008 außer Kraft.
Marpingen, den 17. Oktober 2012

Der Verbandsvorsteher
Laub
Bürgermeister

Eppelborn, den 26. Oktober 2012
Müller-Closset
Bürgermeisterin

Illingen, den 22. Oktober 2012
Dr. König
Bürgermeister

Lebach, den 29. Oktober 2012
Schmidt
Bürgermeister

Merchweiler, den 19. Oktober 2012
Dietz
Bürgermeister

Tholey, den 29. Oktober 2012
Schmidt
Bürgermeister

Saarbrücken, den 22. Oktober 2012
Wolf
Kurator der Naturlandstiftung Saar

Marpingen, den 14. November 2012
Dr. Neis
Erster Beigeordneter

Genehmigung

Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes "Illrenaturierung" am 2. Juli 2012 beschlossene Neufassung der Verbandssatzung unter Umbenennung in Zweckverband "Natura Ill-Theel" wird hiermit gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), genehmigt.

St. Ingbert, den 30. November 2012
Landesverwaltungsamt
Im Auftrag
Kreusch

 

 

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