Zur Sinnhaftigkeit ausgewählter Verbote in unseren Naturschutzgebieten

Da uns in letzter Zeit vermehrt Anrufe bezüglich Personen, Hunden und Fahrzeugen auf den Flächen des Naturschutzgebiets erreicht haben, möchten wir kurz nochmals vermitteln, weshalb es bestimmte Verbote innerhalb der Naturschutzgebiete gibt.

Gemäß der Rechtsverordnung über unser Naturschutzgebiet „Täler der Ill und ihrer Nebenbäche“ ist es u.a. ganzjährig verboten, Hunde nichtangeleint in diesem auszuführen, Flächen abseits der Wege ohne Nutzungsrecht zu betreten oder zu befahren. Ausnahmen gelten nur für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die Jagd oder Mitarbeiter unseres Zweckverbands, der das Schutzgebiet verwaltet und pflegt. D.h. diese Regeln gelten sowohl auf Naturschutzgebiets-Flächen, die sich in öffentlichem als auch privatem Eigentum befinden.

Warum?

Gerade die Auenwiesen in unserem Naturschutzgebiet, welche erst spät (ab 15.6.) und selten (max. 2 Mal im Jahr) gemäht werden dürfen oder aber extensiv beweidet werden, sind der Lebensraum für eine Vielzahl selten gewordener Pflanzen, Insekten, aber auch bodenbrütender Vögel als auch Kinderstätte für z.B. Rehkitze. Störungen (egal welcher Art, ob durch Hunde aber auch durch spielende Kinder abseits der Wege) führen zu Brutabbrüchen, sensible Stadien von Pflanzen und Tieren können unbemerkt zertreten werden, von Hunden aufgescheuchtes Wild kann auf nahegelegene Straßen laufen und Stress ist bei Wild aber auch bei Nutztieren ein nicht unerheblicher Faktor. Als Beispiel kann die Geschichte eines „ausgebüchsten“ Tibet-Terriers dienen, der zwei Schafe auf einer Weide in kurzer Zeit tot gehetzt hat. D.h. selbst harmlos wirkende Hunde können anderen Tieren mehr schaden, als manche Halter/in denkt. Von manchen Hunden, die aufgrund ihres natürlichen Jagdinstinktes Rehe, Feldhasen und Wildschweine hetzen, gar nicht zu sprechen (gerade Bachen können wenn sie Frischlinge haben auch umgekehrt dann für jeden Hund eine tödliche Gefahr darstellen).

Naturschutzgebiete sollen nicht nur für seltene und geschützte Wildtier- und Wildpflanzenarten Rückzugsraum bieten, sondern auch für häufige, auch bejagte Arten wie Reh, Wildschwein oder Feldhase. Zwischen dem 01. März und dem 30. Juni, während der „Brut- und Setzzeit“ ist im Saarland unabhängig von Schutzgebieten gemäß des Jagdgesetzes eh eine Leinenpflicht für Hunde in Wald und Feld. Im Naturschutzgebiet gilt diese wie gesagt ganzjährig.

Was ist Schutzgebiet?

Die Flächen des Naturschutzgebietes sind regelmäßig mit entsprechenden Schildern gekennzeichnet, in unserem Falle erstreckt es sich als Faustregel v.a. außerorts in den gesamten Auen der Ill und ihrer Nebenbäche.

Im „Geoportal des Saarlandes“ kann man sich im Zweifel die Grenzen aller Schutzgebiete anzeigen lassen (https://geoportal.saarland.de/mapbender/frames/index.php?lang=de&gui_id=Geoportal-SL-2020&WMC=2988). Hier sind auch sämtliche Rechtsverordnungen verlinkt.

In folgender Karte sind die Naturschutzgebiets-Flächen rot schraffiert:

Wir bitten Sie nochmals, diese Grundsätze innerhalb unseres und anderer Naturschutzgebiete zu beachten. Nur ca. 6% der Fläche Deutschlands sind für die Natur geschützt, diesen Rückzugsorten für gerade störungsempfindliche Arten sollte man mit dem entsprechenden Respekt begegnen, gerade in Zeiten, in denen der fortschreitende Verlust der Artenvielfalt medial und in der Öffentlichkeit stark in den Hintergrund geraten ist.


Veröffentlicht am 31.05.2023

Impressionen